Asylrecht
Nach Art. 16a des Grundgesetzes haben politisch Verfolgte die Möglichkeit, in Deutschland Asyl zu beantragen. Der Asylantrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und geprüft.
Nach Art. 16a des Grundgesetzes haben politisch Verfolgte die Möglichkeit, in Deutschland Asyl zu beantragen. Der Asylantrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und geprüft.
Ansprechpersonen: (die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Nachnamen) |
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A, P - V (ohne S) |
Frau Brämswig |
Tel. 04471 15 156 |
B - C, S, W - Z |
Herr Hafferkamp |
Tel. 04471 15 725 |
D – E, H - K |
Frau Tholen |
Tel. 04471 15 506 |
F - G, L - O |
Frau I. Ebendt |
Tel. 04471 15 756 |
Wichtige Information: |
Sofern Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, wird Ihnen für diese Zeit eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Diese hat in der Regel eine Gültigkeit von sechs Monaten. Bitte reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung einen Antrag auf Verlängerung ein.
Sollte Ihr Asylantrag abgelehnt worden sein, ist Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht mehr rechtmäßig und Ihnen wird eine Duldung erteilt. Sie sind in der Pflicht, Deutschland zu verlassen. Bitte reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Duldung einen Antrag auf Verlängerung ein.
Sofern Sie freiwillig und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren möchten, gibt es unter Umständen die Möglichkeit Ihre Ausreise finanziell zu fördern. Unter dem Link in der Spalte rechts können Sie Informationen der IOM einholen, inwieweit Ihre Rückkehr gefördert werden kann. Für die Beantragung einer Förderung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es Ihnen erlaubt werden, während des Asylverfahrens oder nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben. Hierfür ist in der Regel ein Antrag erforderlich. Hierfür lassen Sie bitte durch Ihren zukünftigen Arbeitgeber die sog. Stellenbeschreibung ausfüllen und reichen diese anschließend wieder bei uns ein. Die Ausländerbehörde prüft sodann in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, ob Ihnen die Beschäftigung erlaubt werden kann. Die Beschäftigungserlaubnis wird nach positiver Entscheidung in Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung eingetragen.