Amtsvormundschaften
Das Jugendamt kann für Vollwaisen und für Kinder, deren Eltern vom Familiengericht das Sorgerecht entzogen wurde, zum Vormund bestellt werden. Als Amtsvormund ist das Jugendamt gesetzlicher Inhaber des Sorgerechts und übt somit die gesetzliche Vertretung des Kindes aus.
Außerdem wird das Jugendamt „automatisch“ per Gesetz zum Vormund für Kinder minderjähriger Mütter. Diese Vormundschaft ist beendet, sobald die Mutter volljährig ist.
Amtspflegschaften
Wenn Eltern die elterliche Sorge nicht in allen Lebensbereichen zum Wohle des Kindes ausüben können, dann kann das Jugendamt durch einen gerichtlichen Beschluss für einzelne Aufgaben zum Amtspfleger eines Kindes bestellt werden. Die Pflegschaft für das Kind kann sich zum Beispiel erstrecken auf Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten oder die gerichtliche Vertretung. Für die vom Gericht festgelegten Bereiche ist das Jugendamt der gesetzliche Vertreter des Kindes.
Die Amtsvormünder und Amtspfleger folgen bei ihrer Tätigkeit dem Anspruch des Gesetzgebers auf eine persönlich geführte Vormundschaft oder Pflegschaft.
Das bedeutet, dass ein Amtsvormund oder Amtspfleger regelmäßig (monatlich) Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen hält, für die er oder sie als Amtsvormund oder Amtspfleger/in eingesetzt ist. So soll eine persönliche Beziehung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und dem Amtsvormund oder Amtspfleger gefördert werden, damit der Amtsvormund oder Amtspfleger die Interessen des Kindes oder Jugendlichen angemessen vertreten kann.
Ansprechperson | Wohnort |
Frau Barnekow | Cloppenburg, Garrel, Molbegen, Essen |
Frau Oltmann |
Friesoythe, Bösel, Cappeln, Emstek |
Herr Willenborg |
Lastrup, Lindern, Löningen, Barßel & Saterland (Pflegefamilien) |