Muss ich mich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen?
Das neue Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX sieht vor, dass Sie sich nur dann mit einem Beitrag zu den Aufwendungen an der Eingliederungshilfe beteiligen müssen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen über dem für Sie jeweils geltenden Freibetrag liegt.
Für volljährige Leistungsberechtigte richtet sich die Höhe des Freibetrages für das Einkommen nach der Art des Einkommens (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Rente etc.). Für die Berechnung ist das zu versteuernde Jahreseinkommen des Vorvorjahres maßgeblich (Regel: Jahr der Antragsstellung minus 2).
Für das Jahr 2023 gibt es folgende Freibeträge:
Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung
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34.629,00 EUR
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Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (i. d. R. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) |
30.555,00 EUR |
Einkommen aus Renteneinkünften
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24.444,00 EUR
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Grundlage der Berechnung ist in den meisten Fällen Ihr Steuerbescheid oder der Rentenbescheid.
Der Freibetrag für Vermögen ist 2023 auf 61.110 EUR festgesetzt.
Die Freibeträge für Einkommen und Vermögen ändern sich in der Regel jährlich.
Sollten Sie einen Beitrag zu Ihrer Eingliederungshilfe leisten müssen, wird dieser Beitrag von der Leistung abgezogen. Sie erhalten dann weniger Eingliederungshilfe. Ihren Beitrag müssen Sie selbst an den Leistungsanbieter zahlen.
Der Beitrag zu den Aufwendungen wird nur von Ihrem Einkommen und Vermögen berechnet. Einkommen und Vermögen Ihrer Angehörigen werden nicht berücksichtigt.
Es gibt aber auch Leistungen, für die kein Beitrag gezahlt werden muss, zum Beispiel die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder das Budget für Arbeit.
Sie erhalten von der für Sie zuständigen Ansprechperson rechtzeitig die für Sie persönlich zutreffenden Regelungen und gegebenenfalls einen Fragebogen, in dem Sie die wichtigen Informationen zum Einkommen und Vermögen eintragen können.