Bestattungskosten

Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII

Die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung werden vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen.

Zuständiger Sozialhilfeträger

Die Behörde ist für die Antragsbearbeitung zuständig,

  • die der/dem Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe nach dem SGB XII geleistet hat oder
  • in anderen Fällen, das für den Sterbeort zuständige Sozialamt.

Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit haben, wenden Sie sich gerne an:

Ansprechpartnerin

Telefon/E-Mail

Zuständigkeit

Frau Bruns

04471/15-208
hann.bruns@lkclp.de

Bösel, Cappeln, Cloppenburg, Emstek, Essen, Garrel

Frau Zumbrägel

04471/15-207
zumbraegel@lkclp.de

Barßel, Friesoythe, Lastrup, Lindern, Löningen, Molbergen, Saterland

 

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt aus § 74 SGB XII ist nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete, der jedoch nicht mit dem Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung identisch sein muss.

Zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Rangfolge verpflichtet:

  1. vertraglich Verpflichtete
  2. Erbe(n) (entweder bestimmt durch letztwillige Verfügung –Testament- oder nach der gesetzlichen Erbfolge, auch dann, wenn kein Nachlass vorhanden ist)
  3. Väter nichtehelicher Kinder bei Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt
  4. Unterhaltspflichtige
  5. öffentlich-rechtlich Verpflichtete (gem. Nds. Bestattungsgesetz in der Reihenfolge: 1. Ehegatte/in oder eingetragene/r Lebenspartner/in; 2. Kinder; 3. Enkelkinder; 4. Eltern; 5. Großeltern; 6. Geschwister)

Sobald sich in einem Rang einer oder mehrere Kostentragungspflichtige finden, sind nachrangige Verpflichtete von der Kostentragung befreit. Bei mehreren Verpflichten in einem Rang ergibt sich in der Regel eine Kostentragungspflicht zu gleichen Teilen.

Sofern eine andere Person als ein vorrangig Kostentragungspflichtiger die Bestattung in Auftrag gegeben hat, kämen möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, die der Auftraggeber gegen die Kostentragungspflichtigen geltend machen könnte.

Umfang des Anspruchs auf Kostenübernahme

Seitens des Sozialhilfeträgers werden die tatsächlich gezahlten Kosten im Umfang einer einfachen menschenwürdigen Bestattung übernommen.

Auf die Kosten ist der vorhandene Nachlass des/der Verstorbenen vorrangig anzurechnen. Weiterhin sind ggf. gezahltes Sterbegeld (z. B. aus Sterbegeldversicherung), Ansprüche aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowie ggf. anlässlich der Bestattung erfolgte Geldzuwendungen von den Bestattungskosten in Abzug zu bringen.

Sofern v.g. Postionen die Kosten nicht abdecken, ist weiter zu prüfen, ob es dem/den Verpflichteten zuzumuten ist, diese Kosten aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen zu tragen. Erben haften gesamtschuldnerisch, ebenso öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtige.

Befinden sich im Rang der Verpflichteten mehrere Personen, werden die nicht gedeckten Bestattungskosten dabei anteilig geleistet.