Bovines Herpesvirus (BHV1)

BHV1-Bekämpfung - Untersuchungspflichten

Die BHV1-Infektion ist eine durch das Bovine Herpesvirus 1 verursachte anzeigepflichtige Tierseuche des Rindes. Das Virus ruft zwei unterschiedliche Krankheitsbilder hervor: die als Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) bekannte respiratorische Form mit Nasen- und Luftröhrenentzündung sowie eine genitale Form, die sich als Entzündung der Geschlechtsorgane äußert (IPV). Die Symptome können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Häufig verläuft die BHV1-Infektion in einem Rinderbestand ohne typische klinische Erscheinungen.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der BHV1 sind in der Bundes BHV1-Verordnung sowie in der Niedersächsischen BHV1-Verordnung festgelegt. Die Niedersächsische BHV1-Verordnung hat insbesondere folgende Vorschriften zum Inhalt:

  • Verbot der Weidehaltung für alle Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen
  • Verbot der Impfung
  • Verbot der Einstallung von geimpften Rindern
  • Verbot der Einstallung von Rindern aus nicht freien Betrieben
  • Entfernung aller Reagenten

Insbesondere die Entfernung der Reagenten hat zur Sanierung der Rinderbestände beigetragen. Anfang 2014 befanden sich noch über 200 positive Tiere in den Rinderbeständen im Landkreis Cloppenburg, Ende 2014 waren es nur noch zwei.

Aufgrund des Verbotes der Impfung gegen BHV1 mussten die Ausnahmegenehmigungen von der Untersuchungspflicht, die insbesondere Bullenmastbetrieben erteilt wurden, zurückgenommen werden. Die Rücknahme hat zur Folge, dass auch Mastbetriebe grundsätzlich ihre Rinder auf BHV1 untersuchen müssen, um den Status BHV1-frei zu erreichen. Diese Untersuchung kann nach Absprache mit dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung eventuell entfallen, wenn der Betrieb komplett mit BHV1-freien Rindern aufgebaut wurde. Ist ein Mastbetrieb als BHV1-frei anerkannt, sind jährliche Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich, sofern die Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

Die Bundes BHV1-Verordnung wurde ebenfalls geändert und damit dem Stand der Sanierung in den Bundesländern angepasst:

Für Betriebe mit mehr als 30 % Kuhanteil ergeben sich bezüglich der Untersuchungspflicht keine Änderungen; die über 24 Monate alten Rinder müssen zweimal jährlich im Abstand von längstens 6 Monaten blutserologisch untersucht werden; in Milchviehbetrieben kann die Blutuntersuchung durch die Untersuchung von Sammelmilchproben ersetzt werden. Diese werden in der Regel vom Milchkontrollverband im Rahmen der Milchkontrolle entnommen. 

Für Betriebe mit weniger als 30% Kuhanteil, z. B. Milchviehbetriebe mit höherem Bullenmastanteil, hat sich der Umfang der zu untersuchenden Rinder geändert. Bislang mussten alle über neun Monate alten Rinder jährlich untersucht werden, wobei die Untersuchung der Mastbullen entfallen konnte, wenn diese geimpft wurden. Nach dem Verbot der Impfung und dem damit verbundenen Wegfall der Ausnahmegenehmigung unterliegen jetzt alle weiblichen und die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder der jährlichen Untersuchungspflicht.

Neu hinzugekommen sind Regelungen für Rinderbestände, die zu mehr als 50 % aus Rindern bis zu einem Alter von neun Monaten bestehen. Hierunter fallen insbesondere Aufzuchtbetriebe, die z. B. Fresser- oder Starteraufzucht betreiben. Die Rinder in diesen Betrieben müssen in Niedersachsen zweimal jährlich im Abstand von längstens 6 Monaten nach einem Stichprobenschlüssel untersucht werden. Bei einer Bestandsgröße von 200 Rindern sind beispielsweise 51 Tiere zu beproben. Liegt der Anteil der bis zu neun Monate alten Rinder unter 50 %, z. B. in reinen Bullenmastbetrieben, unterliegen alle weiblichen und die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder der jährlichen Untersuchungspflicht. Diese Untersuchung kann entfallen, wenn der Bestand als BHV1-frei anerkannt ist und alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden. Ohne fristgerechte Untersuchungen können vom Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung keine BHV1-Bescheinigungen ausgestellt werden.

Sperrmaßnahmen

Sollten bei den o. a. Untersuchungen Reagenten gefunden werden, können Sperrmaßnahmen für den betroffenen Betrieb angeordnet werden. Das Verbringen von Rindern aus dem Bestand und in den Bestand ist dann nur noch mit Genehmigung möglich. Außerdem sind Biosicherheitsmaßregeln einzuhalten.

Die Ablieferung von Milch ist nicht gemaßregelt.

Die Sperre kann wieder aufgehoben werden, wenn alle positiven Rinder aus dem Bestand entfernt und frühestens 30 Tage nach Entfernung des letzten Reagenten alle übrigen Rinder mit negativem Ergebnis auf BHV1 untersucht wurden.

Die Niedersächsische BHV1-Verordnung schreibt vor, dass Reagenten unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen sind. Für diese wird die Tötung durch Schlachtung amtlich angeordnet. Der Tierhalter erhält auf Antrag von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Schlachterlös und dem gemeinen Wert der Reagenten. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften

Das Auftreten einer BHV1-Infektion bedeutet für den betroffenen Betrieb ein hohes wirtschaftliches Risiko. Der finanzielle Schaden kann insbesondere für Betriebe, die auf den Verkauf von Zucht- oder Nutzrindern angewiesen sind, sehr groß sein. Da auch der Zukauf von Rindern eingeschränkt ist, geht die Sanierung unter Umständen mit einer erheblichen Bestandsreduzierung einher. Denn das Einstellen von Rindern ist erst dann wieder ohne Genehmigung möglich, wenn der Status BHV1-frei erreicht ist. Die Betriebe sollten sich daher durch Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen vor einer Infektion schützen.

Der Leitfaden "Biosicherheit in Rinderhaltungen" bietet hierfür gute Anleitungen.
 Er ist u. a. auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu finden.

Status „BHV1-frei“

Deutschland gilt gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfrei in Bezug auf IBR/ IPV. Damit entfallen Auflagen beim Handel mit Rindern in andere BHV1-freie Regionen, Quarantäne und BHV1-Untersuchungen sind nicht mehr erforderlich.

Die BHV1 ist anzeigepflichtig!

Frau Weiss

Fax: 04471 15 430
1.007

An­zei­ge Tier­seu­che

An­trä­ge Bo­vi­nes Her­pes­vi­rus (BHV1)