Allgemeines zum Tierschutz und erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Allgemeines zum Tierschutz

Hauptaufgabe der Abteilung Tierschutz/ Tiergesundheit ist die Bearbeitung von Tierschutzangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die planmäßige Überprüfung von landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, Tiergehegen, gewerblichen Tierzuchten und zoologischen Handlungen nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien (Nationaler Kontrollplan, Cross Compliance). Außerdem kann jede Tierhaltung, insbesondere auch Hobbyhaltung, aufgrund von Hinweisen oder Anzeigen von Bürgerinnen und Bürgern oder anderen Behörden, z. B. der Polizei, überprüft werden.

Laut Tierschutzgesetz muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ferner muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Einzelheiten hierzu sind durch einschlägige Rechtsverordnungen bzw. Fachgutachten etc. geregelt.

Wenn Sie den begründeten Eindruck haben, eine bestimmte Tierhaltung sei nicht in Ordnung, so sollten Sie dies dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Cloppenburg unter der oben angegebenen Telefonnummer oder schriftlich mitteilen. Beachten sie bitte, dass möglichst vollständige Angaben der Tierhalteranschrift bzw. zur Örtlichkeit der Tierhaltung eine zügige Bearbeitung ermöglichen. Zu einer Anzeige gehören für evtl. Rückfragen auch Name und Tel.-Nr. des Anzeigenden. Sie können sicher sein, dass diese Daten soweit es möglich ist vertraulich behandelt werden.

Die Tierärzte überprüfen die Tierhaltung und ergreifen bei Feststellung von Verstößen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an den Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Fortnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung reichen.

Tierschutz beim Transport

Die Mitarbeiter des Veterinäramtes überprüfen Transporte mit lebenden Tieren im Rahmen von Exportabfertigungen im Betrieb oder bei Kontrollen auf der Straße gemeinsam mit der Polizei. Hier wird die Einhaltung der Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrzeuge (Zulassungsnachweis), der Fahrer (Befähigungsnachweis) und der tierschutzrechtlichen Vorgaben für die beförderten Tierarten überprüft.

Die EG Verordnung 1/2005, gültig seit dem 5.Januar 2007, regelt den Transport lebender Wirbeltiere, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Nationale Gesetze ergänzen die Anforderungen an die Transporteure und die Transportpraxis. (- Tierschutztransportverordnung)

So benötigen Fahrer von Tiertransporten, wenn Sie mehr als 65 km fahren, einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann.

Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem für den Wohnort zuständigen Veterinäramt abzuklären. Dieses muss prüfen, ob im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt und geprüft wurden.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Transporteure aus dem Landkreis Cloppenburg die Ausstellung des Befähigungsnachweises mit dem im Downloadangebot bereitgestellten Formular beantragen können. Bitte fügen Sie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung bei. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt Ihnen dann den EU-weit gültigen Befähigungsnachweis in deutscher und englischer Sprache aus.

Tierschutz bei der Schlachtung

Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung. Die Unterbringung von Tieren in der Schlachtstätte ist dort ebenso geregelt wie die Betäubungs- und Schlachtverfahren. Für die Überwachung des schonenden Umganges mit Schlachttieren werden die Einrichtungen vom amtlichen Tierarzt regelmäßig geprüft, insbesondere zur Sicherstellung technischer Anforderungen der Betäubung, wie Messung von Stromstärken, Gaskonzentrationen usw. nimmt das Veterinäramt die technischen Sachverständigen des LAVES in Anspruch.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung ist zuständig für die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse bzw. Sachkundenachweise im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren (z. B. für Betäubung, Schlachtung, Transport, Zucht oder Handel von bzw. mit Tieren, Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes etc.)

Tierschutzverein Friesoythe und Umgebung e. V.

Partner des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Sachen Tierschutz ist der Tierschutzverein Friesoythe und Umgebung e.V., Sedelsberg, Friesoyther Straße 19, 26683 Saterland. Dieser  leistet dem Veterinäramt bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Maßnahmen aktive Hilfe, z. B. beim Transport und der Unterbringung von Tieren. Der Tierschutzverein betreibt in Sedelsberg ein Tierheim, in welchem Fundhunde und -katzen bis zur Abholung bzw. Weitervermittlung Aufnahme finden.

Wenn Ihnen Ihr Hund oder Ihre Katze verloren gegangen sind, so wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Gemeinde oder an das Tierheim Sedelsberg (Tel. 04492/443). Hier können Sie auch anrufen, wenn Sie einen Vierbeiner aufnehmen möchten.