Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 MitÜbermitV genannten Stoffe.

Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist. Für im Landkreis Cloppenburg ansässige Lebensmittelunternehmer ist dies das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Cloppenburg. 
Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden.

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer gibt es jeweils unterschiedliche Musterdateien, die Sie beim LAVES herunterladen können. Die Musterdateien enthalten Ausfüllhinweise.

Die Mitteilungen sind an das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Cloppenburg elektronisch zu übermitteln (Adresse finden Sie im nachfolgenden Abschnitt). 
Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie nachfolgend unter Adressen und Ansprechpartner.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Die Musterdateien für die Mitteilungen beim LAVES

Mitteilung nach MitÜbermitV - Musterdatei für Lebensmittelunternehmer (LAVES)
Mitteilung nach MitÜbermitV - Musterdatei für Futtermittelunternehmer (LAVES)

erreichen Sie über die Links in der Infobox.

Adressen und Ansprechpartner
Ihre Mitteilungen und etwaige Fragen zu den Mitteilungen und Musterdateien richten die Lebensmittelunternehmer an:

Landkreis Cloppenburg
39 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Tel. 04471/15-537
E-Mail: veterinaeramt@lkclp.de

Die Futtermittelunternehmer richten ihre Fragen bitte an:

mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de.

Hinweis:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.