Aufgaben & Ziele

Lebensmittelüberwachung

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert in erster Linie gewerbliche Betriebe, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten oder verkaufen. Dazu gehören z. B. Supermärkte, Restaurants, Imbissbetriebe, Kioske, Bäckereien, Fleischereien, Getränkehändler genauso wie Obst- und Gemüseerzeuger, milchproduzierende Landwirte und industrielle Verarbeitungsbetriebe für Fleisch- und Wurstwaren oder Kartoffelprodukte. Die Kontrolle umfasst also alle Produktionsstufen von der Urproduktion bis zum Einzelhandel bzw. zur Gastronomie. Außerdem unterliegen auch Betriebe, die Kosmetika, Bedarfsgegenstände (z. B. Textilien, Spielzeug, Essgeschirr) oder Tabakerzeugnisse produzieren oder in Verkehr bringen, der Überwachung durch die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung.

Alle Betriebe werden regelmäßig unangekündigt kontrolliert, außerdem unterstützen und beraten wir Betriebe z. B. bei Bau- bzw. Umbaumaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der hygienerechtlichen Anforderungen sowie bei erforderlichen Zulassungsverfahren.

Auch die Schlachtbetriebe werden laufend von Mitarbeitern des Veterinäramtes überwacht. Aufgrund der großen Anzahl von Schlachtbetrieben für Rot- und Weißfleisch im Landkreis Cloppenburg mit sehr hohen Schlachtzahlen und z. T. angeschlossener Zerlegung gibt es für diese Betriebe eine eigene Abteilung Fleischhygiene.

Das oberste Ziel der Lebensmittelüberwachung ist der Verbraucherschutz. Die Bürgerinnen und Bürger sollen qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel verzehren können und insbesondere geschützt werden vor

  • akuten Gesundheitsschäden
  • Gesundheitsgefährdung durch langfristige (chronische) Effekte
  • Irreführung, Übervorteilung und Täuschung (Betrug)

Rückstandsüberwachung

Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit hat die Rückstandsüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass kein Fleisch und keine anderen Lebensmittel mit gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Arznei-, Futter-, und Pflanzenschutzmitteln sowie Umweltkontaminanten wie z. B. Schwermetallen zum Verbraucher gelangen.

Rückstände dürfen in Lebensmitteln entweder gar nicht vorkommen (Null-Toleranz), oder für sie sind sogenannte Rückstandshöchstmengen (MRL-Werte, EU-Verordnung 37/2010) festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.

Im Rahmen der Kontrolle werden Stichproben von lebenden und geschlachteten Tieren auf Rückstände zugelassener und verbotener Substanzen untersucht. Dazu entnehmen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl in Erzeuger- als auch in Schlachtbetrieben Blut-, Urin-, Kot- oder Haar- (bei geschlachteten Tieren auch Fleisch- und Organ-) Proben und leiten diese zur Untersuchung an die Veterinärinstitute des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES weiter.

Beim Nachweis von Rückständen und bei begründetem Verdacht darauf werden Ermittlungen zur Ursache der Rückstandsbelastung im Erzeugerbetrieb eingeleitet. Verantwortlichen der Betriebe kann die Abgabe von Tieren zur Schlachtung versagt werden; ihnen drohen die Einleitung von Bußgeld- bzw. Strafverfahren.

Arzneimittelüberwachung

Arzneimittelabgabe und -anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Eiern, Honig usw. dienen, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung (Schlachtung, Milchgewinnung usw.) sind festgesetzte Wartezeiten einzuhalten; der Arzneimittelbezug ist über tierärztliche Arzneimittelabgabe- und -anwendungsbelege (AUA-Belege) nachzuweisen.

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch)

Wendet der Tierhalter verschreibungs- und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel selbst an, hat er die Anwendung im Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch) zu dokumentieren. In diesen sind Art, Anzahl, Identität und der Standort der Tiere, die Nummer des Arzneimittelabgabebeleges, die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels, der Anwendungszeitraum, die einzuhaltende Wartezeit und die Unterschrift des Anwenders einzutragen. Als Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis kann auch ein sogenannter Kombibeleg des Haustierarztes verwendet werden. Den entsprechenden Download finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES.

Arzneimittelanwendung bei Pferden

Bei Pferden kann der Tierhalter entscheiden, ob das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung und die Arzneimittelanwendung sind im Pferdepass zu dokumentieren. Der behandelnde Tierarzt kann somit entscheiden, welche Arzneimittel angewendet werden dürfen und welche nicht. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite „Pferd aktuell“.

Antibiotika

Vor dem Hintergrund zunehmender Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika hat die Bundesregierung mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG, §§58a-f) ein Erfassungssystem (Datenbank) für bei der Aufzucht und Mast von Rindern, Schweinen und Geflügel angewandte Antibiotika geschaffen. Über Kennzahlen werden Betriebe identifiziert, die häufig Antibiotika anwenden; diese müssen Maßnahmen zu Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika ergreifen.

Maßnahmenpläne senden Sie bitte an: abmin@lkclp.de

Frau Weiss

Fax: 04471 15 430
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