Antibiotika-Minimierung

Allgemeines

Am 1. April 2014 ist das Antibiotika-Minimierungskonzept in Kraft getreten. Es besteht aus folgenden Bausteinen:

  • Erfassung aller Antibiotikaanwendungen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank
  • Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
  • Ampelsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Zum 01.01.2022 wurde die Zuständigkeit für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

Das bedeutet, dass das Veterinäramt Cloppenburg dann der Ansprechpartner zu Themen der Antibiotikaminimierung ist, die Maßnahmenpläne entgegennimmt und prüft sowie die diesbezüglichen Kontrollen auf den tierhaltenden Betrieben durchführt.

Die Rechtsvorgaben zur Antibiotika-Minimierung wurden aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt, das zum 28.01.22 in Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2023 in seiner geänderten Fassung gültig ist.

Wenn Sie Fragen zur Tierarzneimittel-Datenbank oder zur Antibiotika-Minimierung haben, rufen Sie bitte unter folgender Nummer an: 04471/15-235.

Allgemeines Informationen finden Sie im Frage- und Antwortenkatalog und unter Informationen zum Antibiotika-Minimierungskonzept (siehe Downloadangebote auf dieser Seite ).

Maßnahmenpläne schicken Sie bitte an abmin@lkclp.de oder per Post an

Landkreis Cloppenburg
 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
 Eschstraße 29
 49661 Cloppenburg

Wer ist mitteilungspflichtig?

Folgende Nutzungsarten werden ab bestimmten Bestandsgrößen einem Benchmarking-system zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes unterworfen:

  • 25 zugekaufte Rinder bis zum Alter von 12 Monaten
  • 25 Milchrinder
  • 85 Zuchtschweine
  • 85 Saugferkel (Zuchtsauen) von der Geburt bis zum Absetzen
  • 250 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von einschließlich 30 Kilogramm
  • 250 Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm
  • 1.000 Mastputen ab dem Schlüpfen
  • 10.000 Masthühner ab dem Schlüpfen
  • 4000 Legehennen ab der Aufstallung im Legebetrieb
  • 1000 Junghennen ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Aufstallung im Legebetrieb

Somit ist mitteilungspflichtig, wer die oben genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.

Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" zu ändern.

Eine Anleitung zur Änderung der Mitteilungspflicht kann heruntergeladen werden (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

Was muss ich mitteilen?

Die gemäß § 55 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geforderten Mitteilungen über Tierhaltungen können in der HiT-Datenbank im Bereich TAM eingegeben werden. Name, Tierhaltungsstandort und Registriernummer gemäß Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nr.) sind in HI-Tier bereits hinterlegt und müssen nur auf Aktualität überprüft werden;
lediglich die Nutzungsarten müssen noch durch den Tierhalter ergänzt werden. Jeder Tierhalter, der eine mitteilungspflichtige Nutzungsart in seinem Betrieb hält, muss in der HiT-Datenbank im Bereich TAM (Tierarzneimittel) aktiv seine Nutzungsart als mitteilungspflichtig angeben. Für alle neu entstehenden mitteilungspflichtigen Tierhaltungen muss die Nutzungsart spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung angegeben werden. Darüber hinaus sind auch neue Tierbestände bzw. Änderungen von Betriebsdaten binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Um die betriebliche Verwendung von Antibiotika ins Verhältnis zum Tierbestand setzen zu können, muss der Tierhalter für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart und Nutzungsart melden, die

  1. a) zu Beginn des Halbjahres im Betrieb gehalten wurden,
  2. b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen und
  3. c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind.

Die Abgabe von Tieren schließt auch verendete und getötete Tiere mit ein (§ 55 Abs. 2 Satz 2). Die Mitteilungen nach b) und c) sind unter Angabe des Datums zu machen.

Mitteilungen zur Tierhaltung und zum Tierbestand haben grundsätzlich durch den Tierhalter oder einen durch den Tierhalter beauftragten Dritten zu erfolgen.

Hingegen haben Mitteilungen über die Anwendung von Antibiotika gemäß § 56 TAMG seit dem 01.01.2023 ausschließlich durch den behandelnden Tierarzt oder durch einen durch den Tierarzt beauftragten Dritten zu erfolgen.

Diese Mitteilungen sind für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 14.07. des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 14.01. des Folgejahres zu machen.

Mitteilungspflichtige Betriebe, die im Erfassungshalbjahr keinen Antibiotikaeinsatz hatten, müssen eine „Nullmeldung“ machen. 

Eine Anleitung zur Eingabe der "Nullmeldung" kann heruntergeladen werden (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

Wie kann ich mitteilen?

Bund und Länder haben vereinbart die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) zur Erfassung des Antibiotikaeinsatzes zu nutzen. Diese Datenbank ist um eine Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank erweitert worden. VIT w. V. Verden wurde als Regionalstelle für die Mitteilungen gemäß Arzneimittelgesetz in Niedersachsen benannt.

Für schriftliche Mitteilungen verwenden Sie bitte folgende Formulare (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

  • Mitteilung der Nutzungsart nach § 54 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
  • Mitteilung des Tierbestandes sowie der Zu- und Abgänge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TAMG
  • Mitteilung des Tierbestandes sowie der Zu- und Abgänge für Rinderhaltung
  • Mitteilung der Antibiotikaanwendung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1-8 TAMG
  • Benennung eines Dritten für o.a. Mitteilungen nach TAMG (Tierhalter-Erklärung)

Daten gemäß § 55 TAMG können auch aus dem Herdenmanagementprogramm des Tierhalters in die TAM-Datenbank von HI-Tier übertragen werden, wenn dieses Programm über eine entsprechende Schnittstelle verfügt. Vergleichbares gilt auch für die Angaben aus Datenbanksystemen von sogenannten Dritten (Hoftierärzte oder die QS-GmbH).

Was ist die betriebliche Therapiehäufigkeit?

Wenn die Daten nach Ablauf eines Halbjahres in der HiT-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der halbjährlichen. Die halbjährliche Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde. Es ist eine reine Rechengröße, um Betriebe vergleichen zu können, die dieselben zur Mast bestimmten Tier- oder Nutzungsarten halten.

Werden in einem Halbjahr hintereinander mehrere „Tier-Durchgänge“ auf einem „Mastplatz“ gehalten, bezieht sich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nicht auf ein einzelnes Tier, sondern den „Mastplatz“.

Haben Sie nach der Feststellung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit für Ihren Betrieb noch Mitteilungen zum Antibiotikaeinsatz oder zu Tierbeständen für das abgelaufene Kalenderhalbjahr korrigiert oder ergänzt, so wird in HI-Tier zusätzlich eine „aktualisierte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit“ angezeigt. Änderungen können jedoch nur bis zu sieben Monate nach dem Ende des jeweiligen Halbjahres korrigiert werden.

Wie erfahre ich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für meine Tierhaltung?

Zunächst werden die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten am ersten Februar (für das II. Kalenderhalbjahr des Vorjahres) bzw. am ersten August (für das I. Kalenderhalbjahr des laufenden Jahres) an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Ermittlung der Kennzahlen 1 und 2 übermittelt. Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde jedem Tierhalter die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsarten schriftlich mit. Hat der Tierhalter in der HiT-TAM-Datenbank unter seinem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so muss er halbjährlich selbständig seine betriebliche Therapiehäufigkeit einsehen. Jeder Tierhalter muss die betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen vergleichen und dies dokumentieren.

Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der HI-Tier Datenbank korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.

Der Tierhalter kann die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsarten unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ in HI-Tier ablesen.

Weitere Informationen zum Umgang mit der betrieblichen Therapiehäufigkeit enthalten die "Informationen zum Antibiotika-Minimierungskonzept" (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

Was sind die Kennzahlen 1 und 2?

Die bundesweiten Kennzahlen werden am 15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vorangegangene Kalnderjahr bekanntgegeben.

Für das Kalenderjahr 2022 lauten sie wie folgt:

Nutzungsart

Kennzahl 1 (Median)

Kennzahl 2 (drittes Quartal)

Mastrinder bis 8 Monate

0,00

2,306

Mastrinder ab 8 Monate

0,00

0,00

Mastschweine bis 30 kg

1,029

6,908

Mastschweine ab 30 kg

0,23

2,612

Masthühner

21,593

32,218

Mastputen

14,212

28,016


Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten in der entsprechenden Nutzungsart liegen. Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Die Tierhalter müssen nach Bekanntgabe der Kennzahlen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, steht die Ampel für diesen Betrieb auf grün, das heißt es ist nichts zu veranlassen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, so steht die Ampel für diesen Betrieb auf gelb, das heißt es ist zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.

Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, steht die Ampel für diesen Betrieb auf rot, das heißt es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt – die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein „Maßnahmenplan“ aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist.

Je sorgfältiger die Analyse des Gesundheitsstatus und Managementsystems im Betrieb durch den Tierhalter und Tierarzt erfolgt, desto eher wird der „Maßnahmenplan“ die Tiergesundheit nachhaltig verbessern können, so dass die Behörde keinen Grund hat ergänzende Anordnungen treffen zu müssen.

 Weitere Informationen zu den Kennzahlen enthalten die "Informationen zum Antibiotika-Minimierungskonzept" (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

Welchen Inhalt soll ein „Maßnahmenplan“ enthalten?

Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan" der "Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung" vom 02. Januar 2023 zu erstellen. Darin müssen möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb enthalten sein, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich beurteilen zu können. Es sind Gründe aufzuführen, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben. Des Weiteren sollte in dem Maßnahmenplan das Ergebnis der tierärztlichen Beratung dokumentiert werden und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit, um den Antibiotikaeinsatz zu minimieren, angegeben werden.

Konkrete Informationen zum Inhalt des Maßnahmenplans finden Sie in den „Informationen zum Antibiotika-Minimierungskonzept“ (siehe Downloadangebote am Ende der Seite).

Des Weiteren können Sie auch unsere Mustermaßnahmenpläne nutzen für die Tierarten Rind, Schwein, Pute , Masthuhn, Legehenne. Diese wurden aufgrund der o.g. Verordnung ausgearbeitet und mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Tierärztekammer Niedersachsen abgestimmt (siehe Downloadangebote auf dieser Seite).

Was sind die Neuerungen aus dem TAMG?

§ 54 Nutzungsarten (Anlage 1 Spalte 2)

Seit dem 01.01.2023 muss für alle Nutzungsarten und Altersgruppen der lebensmittelliefernden Tierarten Rind, Schwein, Huhn, und Pute die Verwendung von Antibiotika mitgeteilt werden.

Damit kommen neue Nutzungsarten hinzu (siehe Frage 1), die nun dem Benchmarkingsystem zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes unterworfen sind. Andere Nutzungsarten entfallen hingegen und fallen seit dem 01.01.2023 mit mehr unter dieses Benchmarkingsystem: Mastkälber bis 8 Monate (jetzt zugekaufte Kälber bis 12 Monate, so.o.), Mastrinder über 8 Monate und Mastschweine unter 30 kg (jetzt abgesetzte Ferkel bis 30 kg, s.o.).

§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen

Seit dem 01.01.2023 ist nicht mehr der Tierhalter, sondern der Tierarzt für die korrekte und fristgerechte Meldung der Antibiotika verantwortlich. Die Verantwortlichkeit zur Meldung über Tierhaltungen (Anfangsbestand, Bestandszu- und –abgänge) bleibt hingegen beim Tierhalter. Auch für die Nullmeldung (=kein Einsatz von Antibiotika im entsprechenden Halbjahr) bleibt der Tierhalter verantwortlich, er kann diese Pflicht aber an einen Dritten übertragen.

§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit und § 58 Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln

Mit dem neuen TAMG sind auch neue Fristen in Kraft getreten. Die Meldungen nach § 55 und § 56 müssen weiterhin für die entsprechenden Kalenderhalbjahre spätestens bis zum 14. Juli bzw. 14. Januar gemeldet werden. Die Mitteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeit erfolgt anschließend zum 01. Februar bzw. 01. August. Die bundesweiten Kennzahlen werden jährlich zum 15. Februar veröffentlich. Bis zum 01. März bzw. 01. September hat ein Abgleich der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit mit den jährlichen bundesweiten Kennzahlen zu erfolgen. Ergibt die Prüfung, dass ein Maßnahmenplan erstellt werden muss, so hat dieser spätestens bis zum 01. April bzw. 01. Oktober bei der zuständigen Behörde eingereicht zu werden. Ein Maßnahmenplan muss jedoch nur noch einmal jährlich erstellt werden.

Darüber hinausgehen Antibiotika mit Wirkstoffen der AMEG-Kategorien A & B mit dem Faktor 3 und sogenannte One-Shot-Präparate mit dem Faktor 5 in die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit ein.

Downloadangebote

Maß­nah­men­plan Schwein (191.46 KB) Maßnahmenplan nach § 58 TAMG für die Tierart Schwein Maß­nah­men­plan Rind (191.71 KB) Maßnahmenplan nach § 58 TAMG für die Tierart Rind Maß­nah­men­plan Pu­te (126.06 KB) Maßnahmenplan nach § 58 TAMG für die Tierart Pute Maß­nah­men­plan Huhn (132.20 KB) Maßnahmenplan nach § 58 TAMG für die Tierart Huhn In­for­ma­tio­nen zum An­ti­bio­ti­ka-Mi­ni­mie­rungs­kon­zept (276.26 KB) Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Antibiotika-Minimierungskonzept Fra­gen- und Ant­wor­ten­ka­ta­log An­ti­bio­tika­mi­ni­mie­rung (199.78 KB) Fragen und Antworten zur Antibiotikaminimierung Er­klä­rung des Tier­hal­ters zur Be­nen­nung ei­nes Drit­ten (33.50 KB) Benennung eines Dritten für Mitteilungen nach §§ 55 Nr. 3 und 4 Arzneimittelgesetz An­lei­tung zur Ein­ga­be des Tier­be­stan­des - Rin­der­hal­ter (2.24 MB) Anleitung zur Eingabe der Tierbestands/Bestandsveränderungen speziell für Rinderhalter An­lei­tung zur Ein­ga­be der Null­mel­dung (Stand: Mai 2022) (392.66 KB) Hintergrund: Mitteilungspflichtigen Betrieben, die in einem Erfassungshalbjahr keinen
Antibiotikaeinsatz hatten, sind ab 2021 - 2 verpflichtet, die „Nullmeldung“ abzugeben.
An­lei­tung zur Än­de­rung der Mit­tei­lungs­pflicht (1.00 MB) Anleitung zur Änderung der „Eingabe der Nutzungsart“ von „mitteilungspflichtig“ in „nicht mitteilungspflichtig“ bei einem Tierbestand unter den Bestandsuntergrenzen Mit­tei­lung des Tier­be­stan­des so­wie der Zu- und Ab­gän­ge (29.26 KB) Mitteilung(en) über den Tierbestand bzw. Tierbestandsveränderungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierarzneimittelgesetz Mit­tei­lung des Tier­be­stan­des so­wie der Zu- und Ab­gän­ge - Rin­der (28.08 KB) Mitteilung(en) über den Rinderbestand bzw. Rinderbestandsveränderungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierarzneimittelgesetz Mit­tei­lung der Nut­zungs­art An­ti­bio­tika­mi­ni­mie­rung (38.27 KB) Mitteilung der Nutzungsart (nach § 54 Tierarzneimittelgesetz)