Hilfe zur Pflege

Die meisten Menschen möchten gerne so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben. Es gibt jedoch Situationen, in denen die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, sich im eigenen Wohnumfeld selbst zu helfen und auch von Angehörigen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von ambulanten Pflegediensten – nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann.

Dann besteht u.a. die Möglichkeit eines Umzugs in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft. Informationen zu den verschiedenen Pflegeformen und den im Landkreis Cloppenburg bestehenden Alten- und Pflegeheimen finden Sie u. a. auf der Internetseite des Senioren- und Pflegestützpunktes für den Landkreis Cloppenburg unter www.spn-clp.de.

Können die Kosten nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckt werden, besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Hilfe zur Pflege in Alten- und Pflegeheimen sowie ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist der Landkreis Cloppenburg zuständig.

Ihre Ansprechpartner*innen im Sozialamt des Landkreises Cloppenburg sind:

Frau Schmitz 04471/15-593 (A-Bri)
Frau Rührup 04471/15-693 (Bro-Di)
Frau Timmen 04471/15-522

(Dj-G)

Herr Bothe-Zurwellen 04471/15-564

(H-Kk)

Frau Ostermann

04471/15-632

(Kl-Kz)

Frau Pecsi 04471/15-735

(L, ambulant betreute Wohngemeinschaft A+B)

Frau Bruns 04471/15-208

(M-O)

Frau Bloms 04471/15-566

(P-Rh, ambulant betreute Wohngemeinschaft C-L)

Frau Niehaus 04471/15-176

(Ri-Ss)

Frau Block 04471/15-804

(St-To, ambulant betreute Wohngemeinschaft M-Z)

Frau Zumbrägel 04471/15-207 (Tp-Z)

Für Fragen zur Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, wenden Sie sich gerne an Ihre Wohnortgemeinde.

Hilfe zur Pflege in Alten- und Pflegeheimen

Pflegebedürftige in Alten- und Pflegeheimen (mindestens Pflegegrad 2), haben einen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 61 ff Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), sofern die eigenen Mittel (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners), die Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern und unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten zu begleichen. Darüber hinaus ist auch das Vermögen - ggf. auch verschenktes Vermögen - einzusetzen, sofern es nicht geschützt ist (§ 90 Abs.2 SGBXII).

Besteht für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht ein Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Durch die Einführung des „Angehörigen-Entlastungsgesetzes“ erfolgt jedoch seit dem 01.01.2020 bei Kindern gegenüber ihren Eltern – und umgekehrt – nur noch eine weitergehende Prüfung, sofern dem Landkreis Cloppenburg bekannt wird, dass ein Unterhaltspflichtiger über ein jährliches Bruttoeinkommen von mind. 100.000 EUR verfügt. In dem Fall wird der Betroffene gem. § 117 SGB XII bzw. § 1605 BGB zur Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse (und ggf. jene seines Ehepartners) aufgefordert und die Höhe des Unterhaltsanspruches ermittelt.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist, dass der Medizinische Dienst bzw. Ihre Pflegekasse oder ein durch den Landkreis Cloppenburg beauftragter Gutachter (bei Nichtversicherten) die Pflegebedürftigkeit mindestens nach Pflegegrad 2 festgestellt haben.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer "Informationen zum Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten" (siehe Downloads).

Sozialleistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Ambulant betreute (Pflege-)Wohngemeinschaften zählen zu den neuen Wohnformen, die sich als Möglichkeit des Zusammenlebens anbieten. Sie ermöglichen, zusammen mit Gleichaltrigen und/oder Pflegebedürftigen zu leben und gemeinsam Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngemeinschaft leben in eigenen Zimmern. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, in Gemeinschaftsräumen, wie beispielsweise einer Küche und einem Wohnzimmer, gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Die Pflege wird durch einen Pflegedienst sichergestellt. Je nach Wohngemeinschaft begleitet Betreuungs- und Pflegepersonal die Senioren im Alltag.

Bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird unterschieden zwischen selbstbestimmten und nicht selbstbestimmten Wohnformen. Auf nicht selbstbestimmte Wohnformen sind die heimrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Selbstbestimmte ambulant betreute Wohngemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mieter/ Angehörigen das Zusammenleben, den Alltag und die Haushaltsführung selbst organisieren. Jeder Mieter verfügt über ein eigenes Zimmer; die übrigen Räume werden gemeinschaftlich genutzt.

Die Vermietung ist vertraglich und tatsächlich von Pflege und Betreuung getrennt. In Bezug auf den Pflegedienst und auf Art und Umfang der Leistungen besteht Wunsch- und Wahlfreiheit. Spätestens ein Jahr nach Gründung der Wohngemeinschaft kann ein Dienst gewählt werden.

Zur Zielgruppe gehören nach dem SGB XI pflegebedürftige Personen mit einem festgestellten Pflegegrad von mindestens 2, die einen umfassenden Pflege- und Betreuungsbedarf haben und bei denen die Sicherstellung der notwendigen Versorgung in der eigenen Häuslichkeit nicht länger möglich ist.

Das Kreissozialamt wird den notwendigen pflegerischen Bedarf sowie den Betreuungsbedarf gem. § 63a SGB XII im Rahmen einer Bedarfsprüfung durch Fachkräfte des Sozialamtes feststellen. Hierbei wird neben dem tatsächlichen Bedarf auch die Geeignetheit der Wohnform mit Blick auf das Sozialverhalten, die Mobilisierungsfähigkeit etc. geprüft.

Die Bedarfsprüfung soll in der Regel vor Einzug in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft erfolgen.

Bei Fragen zur sozialhilferechtlichen Kostenübernahme wenden Sie sich gerne an die v.g. Ansprechpartner*innen des Sozialamtes.

Rund um das Thema Pflege

Rund um das Thema Pflege beraten Sie auch die Pflegeberater*innen der Pflegekassen und des Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen für den Landkreis Cloppenburg (www.spn-clp.de). Diese suchen mit Ihnen nach optimalen Lösungen, um ein möglichst langes und selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.