Hilfe für blinde Menschen

Landesblindengeld

Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Voraussetzung ist:

  • die Feststellung des Merkzeichens BL
  • der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Nds. gelegen hat)

Seit dem 01.01.2021 beträgt das Blindengeld

  • außerhalb von Einrichtungen 410,00 EUR € mtl.
  • bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen 205,00 EUR mtl.

Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet.

Bei häuslicher Pflege erfolgt eine Anrechnung:

  • in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135,00 EUR sowie
  • in Fällen der Pflegegrade 3-5 mit 165,00 EUR.

Bei Bestandsfällen, in denen vor dem 01.01.2017 sowohl Landesblindengeld als auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 SGB XI bezogen bzw. beantragt wurden, können sich in bestimmten Ausnahmefällen Abweichungen ergeben.

Anträge auf Landesblindengeld können beim Landkreis Cloppenburg angefordert oder auf der rechten Seite wie auch beim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie heruntergeladen werden (siehe Downloads bzw. Linkliste auf der rechten Seite)

Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)

Blinde Menschen können ergänzend zum Landesblindengeld Blindenhilfe zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalten.

Auf die Leistungen der Blindenhilfe werden das Landesblindengeld (gleichartige Leistung nach anderen Rechtsvorschriften) und ggf. anteilige Leistungen bei häuslicher Pflege angerechnet.

Der Grundbetrag für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres beläuft sich ab dem 01.07.2022 auf 806,40 EUR monatlich. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten maximal 403,89 EUR monatlich.

Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich während dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, sofern die Leistungen ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.

Die Leistungen der Blindenhilfe sind von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig, sodass u. a. das übersteigende Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist.

Anträge auf Blindenhilfe (Antrag auf Sozialhilfeleistungen und Vermögenserklärung) können beim Landkreis Cloppenburg angefordert oder auf der rechten Seite heruntergeladen werden.

Landesblindenfonds

Neben dem Landesblindengeld und der Blindenhilfe gibt es in Niedersachsen den Landesblindenfonds als Härtefallfonds.

Aus diesem Fonds können blinde Personen in bestimmten Lebenssituationen Beihilfen pauschal erhalten. Die Leistungen richten sich an blinde Menschen, die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten – oder Pflegeheim usw.) befinden.

Diesbezügliche Anträge können formlos gestellt werden an das:

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telefon: 05121 / 304 – 0, Fax: 05121 / 304 – 683

Frau Schrö­der

Fax: 04471 85 697
3.055

Frau Fler­la­ge

Fax: 04471 85 697
3.050

An­trä­ge Hil­fe für blin­de Men­schen