Grundsicherung

Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung wurde zum 01.01.2003 mit dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG) als neue - einkommens- und vermögensabhängige - soziale Leistung eingeführt. Sie soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben und mit seinem (erweiterten) Regelungsgehalt als Viertes Kapitel in das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) aufgenommen. Kinder bzw. Eltern werden ab einem jährlichen Einkommen von 100.000 Euro (pro Person) zum Unterhalt herangezogen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

  • die die maßgebende Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf Vollendung des 67. Lebensjahres oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (die medizinischen Gründe werden ggfs. vom Rententräger geprüft),

und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB XII verfügen.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Hinweis zum Bezug von Wohngeld:
 
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII haben daneben ab dem 01.01.2005 keinen Anspruch mehr auf Wohngeld.

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

Wichtig: Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt.

Die Leistungen beginnen - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - am ersten des Monats der Antragstellung. Für vorhergehende Zeiträume gibt es keine Nachzahlung.

Vor Antragstellung wird darum gebeten, anhand der Modellrechnungen zu prüfen, ob aufgrund der individuellen Einkommensverhältnisse Leistungsansprüche überhaupt in Betracht kommen können.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist an Ihre Wohnsitzgemeinde oder -stadt zu richten, die auch für die Bearbeitung und Auszahlung der Grundsicherungsleistungen zuständig ist. Bewohner von Heimen und sonstigen vollstationären Einrichtungen stellen den Antrag bitte beim Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie bei der Kreisverwaltung.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung daraus ableiten können, dass Sie vom Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Rentenmitteilung auf mögliche Ansprüche der Grundsicherung hingewiesen wurden.

Für die Bewilligung von Leistungen ist jeweils die Überprüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich und maßgebend.

Haben Sie noch Fragen?

Bei weiteren Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich an die Beratungsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers, an den Landkreis Cloppenburg oder die Stadt bzw. Gemeinde, in deren Bezirk Sie wohnen.

Weitere Informationen zur Grundsicherung können Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [siehe Link auf der rechten Seite] einholen.